Zur Abgabe in der Wohnortkommune
Grundsätzlich gelten die Horte und Schulen im Landkreis Teltow-Fläming als geschlossen. Hierzu
zählen auch andere bedarfserfüllende Angebote. Die Betreuung der Kinder soll vorrangig zu Hause
erfolgen. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht nur für den Zeitraum, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Notbetreuung kann beantragt werden, wenn
- das Kind aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen ist.
- die Personensorgeberechtigten des Kindes in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des
Landes Brandenburg beschäftigt sind und keine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung
organisiert werden kann.
- die/der Personensorgeberechtigte des Kindes alleinerziehend ist, soweit eine häusliche oder sonstige
individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Der Anspruch für Alleinerziehende besteht erst ab dem 18.01.2021.