Aktuelle Informationen

13 Feb 2025

Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sind?

Bitte beachten Sie die verschiedenen Zuständigkeiten:

Finanzamt

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid bekanntgegeben (= Grundlagenbescheide). Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Fehler in den Grundlagenbescheiden können nur beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

 
Gemeinde

Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der falsche Adressat angegeben ist oder Ihnen das betreffende Grundstück gar nicht gehört. Oder der auf dem Bescheid ausgewiesene Steuermessbetrag stimmt nicht mit dem Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts überein. Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch gegen die Grundlagenbescheide wird in der Folge der Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde Nuthe-Urstromtal von Amts wegen geändert.

Bitte beachten Sie: Weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei der Gemeinde entbinden Sie von der Zahlungspflicht der Grundsteuer.

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrStG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, der zum 01.01. des Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Grundsteuer A

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit haben künftig die Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Grundsteuer A zu zahlen. Sollten Flächen verpachtet sein, sollten sich die Grundstückseigentümer mit den Pächter oder auch ggf. mit dem Finanzamt dazu in Verbindung setzen.

 

geändert: 17.04.2025

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