Aktuelle Informationen

25 Mai 2021

Zum 01.01.2021 hat die NUWAB GmbH im Auftrag der Stadt Luckenwalde die Aufgabe der Mobilen Abwasser- und Klärschlammentsorgung für das Gebiet der Stadt Luckenwalde und das Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal übernommen. Was hat sich im Wesentlichen für die Kunden geändert?

Die Heranziehung des gelieferten Trinkwassers als Abrechnungsgrundlage bei Wohngrundstücken ist neu. Hierfür gibt es jedoch drei unterschiedliche Tarifgruppen:

  •          Bei Wohngrundstücken wird als Abrechnungsgrundlage die gelieferte Trinkwassermenge herangezogen, also Trinkwasser = Abwassermenge und es wird eine monatliche Grundgebühr -abhängig von der Größe des Wasserzählers- erhoben. Das widerspiegelt sich bereits in der Ermittlung der 2-monatlich zu entrichtenden Vorausleistung. Des Weiteren wird ab einer Länge von 10 m des ausgelegten Schlauches pro Meter eine zusätzliche Schlauchgebühr von 1,84 €/m im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung erhoben.
  •          Stichwort „Abzugszähler“: Wer nicht die gesamte Trinkwassermenge in die Grube einleitet, sondern einen Teil z.B. zum Bewässern des Gartens nutzt, kann einen „Antrag auf Einbau eines Nebenzählers“ bei der NUWAB stellen. Diese Menge wird bei der Berechnung der Abwassermenge nicht berücksichtigt. Dieser Antrag ist auf www.nuwab.de zu finden oder formlos zu stellen.
  •          Für Erholungsgrundstücke (Wochenendgrundstücke oder Gärten) wird als Abrechnungsgrundlage die tatsächlich abgefahrene Abwassermenge herangezogen. Für diese Grundstücke wird ebenfalls eine monatliche Grundgebühr erhoben. Diese bemisst sich nach der Größe des Wasserzählers, sofern das einzelne Grundstück einen Zähler besitzt. Ist kein Wasserzähler vorhanden, wird der kleinste Zähler Q3-2,5 (QN 1,5) als Abrechnungsgrundlage herangezogen. Des Weiteren wird ab einer Länge von 10 m des ausgelegten Schlauches pro Meter eine zusätzliche Schlauchgebühr von 1,84 €/m im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung erhoben
  •          Den Besitzern von Kleinkläranlagen (KKA) wird die tatsächlich entsorgte Menge an Schlamm sowie der ausgelegte Schlauch ab einer Länge von 10 Meter mit einer zusätzlichen Schlauchgebühr von 1,84 €/m im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung beschieden. Eine Grundgebühr fällt nicht an.

Die tatsächliche Leerung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Tourenplan. Mindestens fünf Tage vor der durchzuführenden Entsorgung ist der Auftrag in der Zeit von Mo.-Fr. jeweils von 7:00 bis 17:00 Uhr zu erteilen.  Die Disposition der Touren erfolgt nach wie vor durch die Firma Schuster Entsorgung GmbH unter der Telefonnummer 03371 619990.     

Fragen & Antworten

Ich verkaufe mein Grundstück bzw. meinen Garten oder schließe einen neuen Pachtvertrag mit einer Kleingartenanlage ab. Was muss gemeldet werden?

Im Falle des Grundstücksverkaufs ist der NUWAB unter Angabe des Datums, des Wasserzählerstands und des Stands des Abzugszählers der Eigentümerwechsel mitzuteilen. Diesen Unterlagen ist zum Nachweis ein Auszug aus dem Kaufvertrag anzufügen.

Wird ein Pachtvertrag (in einer Kleingartenanlage) gekündigt oder neu abgeschlossen, ist das ebenfalls unbedingt unter Angabe des Datums der NUWAB mitzuteilen, so dass die Grundgebühr dem Pächter taggleich zugerechnet werden kann.

Bis wann muss der Grundstückseigentümer einen Ansaugstutzen an der Grundstücksgrenze gelegt haben?

Für das Legen des Ansaugstutzens gilt nach § 8a Abs. 2b) der Entsorgungssatzung für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Eine Meldung an die NUWAB ist nicht zwingend erforderlich, jedoch für die Einteilung unserer Arbeitszeit von Vorteil.

Wo kann ein Antrag auf Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 Entsorgungssatzung gestellt werden?

In begründeten Einzelfällen kann ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Stutzenpflicht bei der Stadt Luckenwalde, Markt 10 in 14943 Luckenwalde gestellt werden.

Wie verhalte ich mich, wenn auf eine durch den Landkreis Teltow-Fläming genehmigte Kleinkläranlage umstellt wird?

Die Umstellung ist bei der NUWAB unter Angabe des Datums der Inbetriebnahme der KKA sowie des aktuellen Wasserzählerstands zu melden (vba@nuwab.de oder per Post). Entsprechend dieser Angaben wird ein Tarifwechsel vorgenommen.

Wie ergibt sich die Höhe der 2-monatlich zu entrichtenden Vorausleistungen (Abschläge)?

  • Bei Wohngrundstücken wird auf der Grundlage des gelieferten Trinkwassers des Vorjahres diese Menge mit der Abwassergebühr multipliziert, hinzu kommt die monatliche Grundgebühr analog der Größe des eingebauten Wasserzählers. Der sich in der Summe ergebene Betrag wird durch sechs geteilt; jeweils fünf Teilbeträge sind als Vorausleistungen fällig.
  • Bei Erholungsgrundstücken wird lediglich die Grundgebühr als Vorausleistung erhoben.
  • Für die Entsorgung der Kleinkläranlagen wird keine Vorausleistung erhoben.

Hinweis: Die Höhe der Vorausleistungen kann auf Antrag geändert werden (telefonisch, schriftlich oder per Mail).


Wann erfolgt die Jahresverbrauchsabrechnung?

Die Jahresverbrauchsabrechnung wird jeweils im Januar eines Jahres für das zurückliegende Jahr erstellt und versendet. Der ausgewiesene Zahlbetrag ist jeweils zum 15. Februar des Jahres fällig.

Dabei ist zwischen den drei Tarifgruppen bei der Mobilen Entsorgung zu unterscheiden:

  • Jeweils zum Ende eines Jahres werden die Kunden um Ablesung des aktuellen Wasserzählerstandes aufgefordert. Die gemessene Trinkwasserverbrauchsmenge sowie der monatliche Grundpreis im Trinkwasser und die monatliche Grundgebühr im Abwasser werden bei Wohngrundstücken zur Abrechnung gebracht. Hinzu kommen die mehr als 10 m ausgelegten Schlauchlängen pro tatsächlicher Entsorgung
  • Bei Erholungsgrundstücken werden die tatsächlich entsorgten Abwassermengen sowie die mehr als 10 m ausgelegten Schlauchlängen pro tatsächlicher Entsorgung und die monatliche Grundgebühr abgerechnet.  
  • Bei vorhandenen Kleinkläranlagen werden nur die tatsächlich entsorgten Mengen Klärschlamm abgerechnet.

Gibt es sogenannte „Sonderfälle“?

Ja, wenn z.B. mehrere Wohngrundstücke eine abflusslose Sammelgrube nutzen. In diesem Fall wird bei diesen Wohngrundstücken sowohl die Grundgebühr abhängig von der Größe des eingebauten Wasserzählers und die entsorgte Fäkalienmenge auf der Grundlage des gelieferten Trinkwassers (ggf. unter Berücksichtigung des Abzugszählers) berechnet. Sollte es erforderlich sein, mehr als 10 m Schlauch auszulegen, werden die Mehrmeter nur gegenüber dem Grundstückseigentümer erhoben, auf dessen Grundstück sich die abflusslose Sammelgrube befindet.

Nutzen mehrere Grundstückseigentümer gemeinsam eine genehmigte Kleinkläranlage, wird die entsorgte Menge Klärschlamm gegenüber dem Grundstückseigentümer erhoben, auf dessen Grundstück sich die KKA befindet.

Rechtsgrundlagen für die Mobile Abwasser- und Klärschlammentsorgung:

(veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nr. 25 am 25.11.2020 und im Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Nr. 12 am 18. Dezember 2020)

o      Satzung der Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde und der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 18.11.2020 (Entsorgungssatzung)“ sowie

o      Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 18.11.2020 (Gebührensatzung)“

Sowohl die Satzungen als auch der Tourenplan können jeweils auf der Homepage der Stadt Luckenwalde, der Gemeinde Nuthe-Urstromtal und der NUWAB GmbH nachgelesen werden.

(Autor: NUWAB GmbH)

 

geändert: 17.04.2025

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