Einwohnermeldeamt

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Gemeindeverwaltung
Nuthe-Urstromtal

Ruhlsdorf
Frankenfelder Straße 10
14947 Nuthe-Urstromtal

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weitere Informationen

Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:          2. Beauftragte für den Datenschutz:
 Gemeinde Nuthe-Urstromtal Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Einwohnermeldeamt Frankenfelder Straße 10
Frankenfelder Straße 10 14947 Nuthe-Urstromtal
14947 Nuthe-Urstromtal Frau Sybille Mathews-Koschig
Telefon: 03371 686-40 Telefon: 03371 686-36
Telefax: 03371 686-43 Telefax: 03371 686-43
E-Mail: gv@nuthe-urstromtal.de E-Mail: Datenschutzbeauftragte@nuthe-urstromtal.de


3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen, erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundes-datenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienst aus dem Melderegister Daten übermitteln oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffent-liches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbei-tung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203/356-0
Telefax: 033203/356-49
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Vorbemerkung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Die Ausweispflicht erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
Wer seine Verpflichtung, einen Ausweis zu besitzen nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro belegt werden.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Personalausweisbehörde
Frankenfelder Straße 10
14947 Nuthe-Urstromtal
Telefon: 03371/686-40
Telefax: 03371/686-43
E-Mail: gv@nuthe-urstromtal.de

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Frankenfelder Straße 10
14947 Nuthe-Urstromtal
Frau Sybille Mathews-Koschig
Telefon: 03371/686-36
Telefax: 03371/686-43
E-Mail: Datenschutzbeauftragte@nuthe-urstromtal.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 24 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) personenbezogene Daten der ausweispflichtigen Person und speichert diese im Ausweisregister zum Zwecke der Ausstellung der Ausweise, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers und zur Durchführung des PAuswG.
Die Personalausweisbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. g DS-GVO in Verbindung mit § 5 PAuswG das Lichtbild sowie auf Antrag die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der ausweispflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 5 Abs. 5 PAuswG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten des Ausweisinhabers werden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung übermittelt.
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mit Hilfe des Ausweises dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Personalausweisbehörde darf nach Maßgabe des PAuswG an andere öffentliche Stellen aus dem Ausweisregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.
Nach § 18 PAuswG kann der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.

5. Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten im Ausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Personalausweisbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Die bei der Personalausweisbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen.

Im Personalausweisrecht gelten folgende weitere Regelungen:
- Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind 1 Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
- Beim Sperrlistenbetreiber sind Sperrschlüssel und Sperrsumme 10 Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu
  löschen.
- Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitäts-
  nachweises nachgewiesen werden kann. Sie werden 10 Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
- Ein allgemeines Sperrmerkmal wird 10 Jahre aus der Sperrliste gelöscht, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbe-
  treiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
- Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind
  und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Em-
  pfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts be-
  stätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppe-
  lungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn
  Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen.

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO
    zutrifft.

7. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 033203/356-0, Telefax: 033203/356-49, E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Vorbemerkung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.
Die Passpflicht nach dem Paßgesetz (PaßG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PaßG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.
Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Passbehörde
Frankenfelder Straße 10
14947 Nuthe-Urstromtal
Telefon: 03371/686-40
Telefax: 03371/686-43
E-Mail: gv@nuthe-urstromtal.de

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Frankenfelder Straße 10
14947 Nuthe-Urstromtal
Frau Sybille Mathews-Koschig
Telefon: 03371/686-36
Telefax: 03371/686-43
E-Mail: Datenschutzbeauftragte@nuthe-urstromtal.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 22 Abs. 1 PaßG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. g DS-GVO in Verbindung mit § 4 PaßG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke so-wie der in § 4 Abs. 3 PaßG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten des Passinhabers werden an den Passhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes übermittelt.
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PaßG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

5. Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO
    zutrifft.

7. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 033203/356-0, Telefax: 033203/356-49, E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Hinweise

Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen, was Sie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises benötigen und beachten müssen.

Anmeldung
Bei der Anmeldung sind der Personalausweis und/oder der Reisepass, die Geburtsurkunde sowie eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.

Abmeldung
Abmeldepflichtig sind der Wohnsitz bei einem Verzug in das Ausland und der Nebenwohnsitz bei Verzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Ummeldung
Bei Ummeldungen innerhalb der Gemeinde ist der Personalausweis vorzulegen.

In der Gemeinde können gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeit-Verordnung (StVRZV) Anträge auf

  • Ersterteilung/Erweiterung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis
  • Ersterteilung/Erweiterung im Rahmen des Begleitenden Fahrens ab 17 Jahre für die Klassen B, BE
  • Erteilung/Erweiterung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis und
  • Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis

eingereicht werden.

Antragsformulare sind im Einwohnermeldeamt erhältlich. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular wird dann zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zum Landkreis Teltow-Fläming, Fahrerlaubnisbehörde, zur weiteren Bearbeitung des Führerscheines weitergeleitet.

Pflichtumtausch

Papierführerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt und Kartenführerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind gestaffelt umzutauschen.

Über den nachfolgenden Link werden Sie zur Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming weitergeleitet. Hier finden Sie weitere Informationen hinsichtlich der Fristen usw.
Darüber hinaus können Sie von dort das Formular "Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis auf EU-Recht" herunterladen und bereits ausgefüllt zur Antragsstellung mitbringen:

https://www.teltow-flaeming.de/was-erledige-ich-wo/dienstleistungen/details/fuehrerschein-pflichtumtausch

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres beginnt die Ausweispflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Personalausweis beantragt werden. Zuständig ist das Einwohnermeldeamt, in dessen Gemeinde der Hauptwohnsitz liegt.

Für die Beantragung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • 1 biometrisches Passbild
  • soweit vorhanden: Kinderreisepass

Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber persönlich erscheinen, da eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist.

Gültigkeit bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre;
Gebühr: 22,80 €

Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis beantragt werden.

Für die Antragstellung werden benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild

Zur Antragstellung müssen das Kind und beide gesetzlichen Vertreter erscheinen.
(Die Vorlage einer Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters ist ebenfalls ausreichend. Besitzt nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so ist dies durch Vorlage einer Negativerklärung nachzuweisen.)

Wurde bereits ein Personalausweis beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt – zuständig ist das Einwohnermeldeamt, in dessen Gemeinde der Hauptwohnsitz liegt – so sind zur Beantragung des Personalausweises folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Eheurkunde)
  • Personalausweis
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild (Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber persönlich erscheinen.

Gültigkeit bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:  6 Jahre;
Gebühr: 22,80 €

Gültigkeit ab der Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre;
Gebühr: 28,80 € (ab 01.01.2021: 37,00 €)

Für die Beantragung eines Reisepasses beim zuständigen Einwohnermeldeamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Eheurkunde)
  • Personalausweis oder bisheriger Reisepass
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild (Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

Zur Antragstellung muss der Reisepassbewerber persönlich erscheinen, da eine eigenhändige Unterschrift sowie die Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers notwendig sind.

Gültigkeit bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre;
Gebühr: 37,50 €

Gültigkeit ab der Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre;
Gebühr: 70,00 €

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes Kartenlesegerät. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funtion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen. Auch beim Online-Antrag wird eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben.

Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Website des BfJ zu erreichen:
http://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Informationsflyer des BfJ zur Online-Beantragung von Führungszeugnissen:
Flyer Bundesamt für Justiz: Führungszeugnis online beantragen

Führungszeugnis

  13,00 €

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  13,00 €

einfache/erweiterte Meldebescheinigung

    5,00 €

einfache Melderegisterauskunft

  10,00 €

erweiterte Melderegisterauskunft

  12,00 €

Die Gebühren für alle übrigen Leistungen erfragen Sie bitte direkt im Einwohnermeldeamt.

Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

Bei der Beantragung von neuen Personaldokumenten hat der Antragsteller geeignete Nachweise zur Feststellung seiner Identität zu erbringen. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte, auch abgelaufene Ausweise, Reisepässe, Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Eheurkunde) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild. Die Personenstandsurkunden dienen als Beweismittel vor allem für die Richtigkeit der gespeicherten Daten.

So weisen wir darauf hin, dass bei der Erst- bzw. Neubeantragung von Personaldokumenten immer auch eine Personenstandsurkunde vorgelegt werden muss, um Zweifel an der Richtigkeit der gespeicherten Daten auszuräumen, insbesondere bei der Namensführung.

Wurde die Personenstandsurkunde vom Einwohnermeldeamt eingesehen und als Beweismittel für die Identität der Person gespeichert, kann auf eine erneute Vorlage der Urkunde bei einer weiteren Neubeantragung von Dokumenten verzichtet werden.

Wer den Online-Ausweis verwenden möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das jetzt ohne Gang in die Gemeinde erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause. Zu diesem Zweck bedarf es lediglich der Beantragung eines PIN-Rücksetz- und/oder Aktivierungsbriefes auf der neuen Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat https://www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/

Und wie es funktioniert, zeigt Ihnen dieses Video der Bundesdruckerei.

Das neue Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit traten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Ihnen als Bürgerinnen und Bürgern z. B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn Sie als Bürgerin und Bürger vorher in die Übermittlung Ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Meldeauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (Vermieter; auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten) bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde des neuen Wohnortes vorzulegen. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Bescheinigung für sich selbst ab.

Wohnungsgeberbescheinigung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht ds Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Eine Neuheit stellt der "vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird.

Hier noch ein Tipp in eigener Sache: Kontrollieren Sie bitte regelmäßig die Gültigkeit Ihres Personalausweises. Nach dem Personalausweisgesetz sind Sie verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen. Vor Ablauf der Gültigkeit muss rechtzeitig (ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit) ein neuer Personalausweis beantragt werden. Von der Ausweispflicht befreit sind nur Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen. Die Neubeantragung des Dokumentes vor Ablauf der Gültigkeit erspart auch die Zahlung eines Verwarnungsgeldes.

 

 

geändert: 17.08.2016

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