+ + + 25.05.2022: Landesregierung verlängert Corona-Infektionsschutz-Basismaßnahmeverordnung
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 23. Juni 2022. Das hat das Kabinett am 24.05.2022 beschlossen. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
+ + + 06.05.2022: Verkürzung der Isolationspflicht
Das Land Brandenburg hat die verpflichtende Isolation für Corona-Infizierte auf fünf Tage verkürzt, sofern Symptomfreiheit besteht. Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Der Landkreis Teltow-Fläming hat diesbezüglich eine Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen, die im Amtsblatt 15/2022 veröffentlicht ist und ab 6. Mai 2022 gilt.
Positiv getestete Personen sind nach den neuen Vorgaben verpflichtet,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming als angeordnet.
- unverzüglich einen zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen zu lassen, wenn sie sich selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben (Selbsttest, der ohne fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde). Bei einem positiven Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist ein PCR-Bestätigungstest nicht zwingend notwendig.
ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.
Quelle: Landkreis Teltow-Fläming
+ + + 04.05.2022: SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung verlängert
Seit dem 30. April besteht im Land Brandenburg keine Testpflicht mehr an Schulen und Kitas. Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Damit gelten weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Eine Corona-Testpflicht besteht nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u. a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Arbeitstag testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.
Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen weiterhin alle Besucher/innen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Dies gilt auch für das Fahrpersonal.
+ + + 24.02.2022: Corona-Virus: Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen in Kraft getreten
Am 22. Februar 2022 wurde die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese ist am 23. Februar in Kraft getreten. Sie gilt vorläufig bis zum Ablauf des 19. März 2022. Damit werden in Brandenburg die von Bund und Ländern beschlossenen drei Öffnungsschritte umgesetzt:
Ab 23. Februar:
Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, 2G in der Gastronomie, 3G bei körpernahen Dienstleistungen. Bei Versammlungen und Demonstrationen muss das allgemeine Abstandsgebot beachtet werden. Großveranstaltungen sind mit Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmenden möglich. Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter entfallen die bisherigen Personenobergrenzen. Für Gedenkstätten, Museen, Freizeitparks, Tierparks, Zoos gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste können wieder stattfinden (2G innen, 3G außen).
Ab 4. März:
3G für Gaststätten, Hotels, Spaß- und Freizeitbäder sowie Innen-Spielplätze, 3G für Indoor-Sport, keine Nachweispflicht bei Outdoor-Sport. Für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sowie für Theater, Konzerthäuser und Kinos gilt 3G (drinnen und draußen) und FFP2-Maskenpflicht (drinnen). Die zulässige Personenzahl bei Großveranstaltungen wird weiter erhöht. Diskotheken, Clubs und Festivals können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen.
Ab 20. März:
Alle nach dem Bund-Länder-Beschluss tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen sollen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.
+ + + 18.02.2022: Corona: Eindämmungsverordnung geändert
Gültig seit 09. Februar 2022 - Neue Regelungen der Eindämmungsverordnung beachten
Das Land Brandenburg hat mit Wirkung vom 09. Februar dieses Jahres die Eindämmungsverordnung geändert.
Hier die neuen Regelungen:
- keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte
- Wegfall der Anwesenheitsdokumentation, außer in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien
- FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Einrichtungen und im Einzelhandel (statt 2G)
+ + + 08.02.2022: Informationen über eine etwaige Notbetreuung in den Betreuungseinrichtungen
Vorsorgliche Regelung für Kindertagesstätten im Falle eines eingeschränkten Betriebes
Am 2. Februar 2022 trat die vierte Änderungen der zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft.
Mit dieser wurde unter anderem die Notbetreuung in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geregelt.
Anders als bei der Notbetreuung in den vergangenen Jahren sind die Kindertagesstätten nicht geschlossen. Es besteht weiterhin der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Sollte in einer Kindertagesstätte die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein, weil das Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Erzieher/innen nicht mehr ausreicht, um die Betreuung während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten, findet eine Notbetreuung statt.
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in einem kritischen Infrastrukturbereich beschäftigt ist und eine sonstige private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Die konkreten Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Seiten 3 und 4 des Antragsformulars.
Von einer vorsorglichen Beantragung der Notbetreuung ist abzusehen.
Wenn die Einrichtungen mitteilen, dass in der Einrichtung eine Lage vorliegt, die eine Notbetreuung erfordert, werden die Notbetreuungsanträge beschieden.
Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Bitte füllen Sie und Ihr Arbeitgeber dieses vollständig aus.
Gerne können Sie uns dieses vorab per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden. Allerdings kann der Bescheid erst erlassen werden, wenn der Antrag schriftlich in der Gemeindeverwaltung vorliegt. Bitte nutzen Sie für die Abgabe den Briefkasten und vermeiden Sie eine persönliche Übergabe.
+ + + 25.01.2022: Corona-Virus: Neue Allgemeinverfügung zur Selbstisolation
Erlass des Landkreises Teltow-Fläming vom 20.01.2022
Der Landkreis hat die Allgemeinverfügung zur Selbstisolation neu gefasst und im Amtsblatt 3/2022 veröffentlicht. Darin ist geregelt, welche engen Kontaktpersonen von der Pflicht zur Absonderung künftig ausgenommen sind und wer die Quarantäne unter welchen Bedingungen verkürzen kann.
Auf das Ergebnis eines PCR-Tests müssen Betroffene nach Erkenntnis des Gesundheitsamtes in der Regel ein bis zwei Tage warten, in Ausnahmefällen und angesichts der rasant steigenden Zahlen kann es jedoch länger dauern. Für die allgemeine Bevölkerung lassen die neuen Quarantäneregelungen jedoch eine Freitestung auch durch einen Antigentest zu.
(Quelle: Landkreis Teltow-Fläming)
+ + + 18.01.2022: Corona-Virus: Nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte ab 19.01.2022
Öffentliche Bekanntmachung einer Corona-Schutzmaßnahme des Landkreises Teltow-Fläming nach Überschreiten von Schwellenwerten
Im Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 16. Januar 2022 den Schwellenwert von 750. Zudem hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient*innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. (Quelle: Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit): Koordinierungszentrum Krisenmanagement Brandenburg: Corona-Fallzahlen
Schutzmaßnahmen
Daher gelten ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe im Landkreis Teltow-Fläming – also ab 19. Januar 2022, 0 Uhr, und längstens bis zum Ablauf des 13. Februar 2022 folgende Schutzmaßnahmen:
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Ausnahmen
- Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2.SARS-CoV-2-EinDV gelten entsprechend.
Aufhebung der Maßnahmen
Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entfallen wieder, wenn an drei Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 750 und der intensivstationäre Schwellenwert unter 10 Prozent liegen. Der Landkreis wird dies bekanntgeben.
(Autor: Pressestelle Landkreis Teltow-Fläming)
+ + + 18.01.2022: Mobile Impfaktion in Ruhlsdorf
Termin: 17.02.2022 von 11 bis 17 Uhr
Am Donnerstag, dem 17. Februar 2022, wird von 11 bis 17 Uhr in der Gemeindeverwaltung in Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, eine Impfaktion in Kooperation mit dem Landkreis Teltow-Fläming durchgeführt. Zur Anwendung kommt der mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer. Anmeldungen sind nicht erforderlich.
Zur Impfung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Impfpass
- Ausweisdokument
- Krankenversichertenkarte
Bitte denken Sie an das Tragen einer Maske und halten Sie Abstand!
+ + + 10.01.2022: Corona-Schutzimpfungen
Termine für Luckenwalder Impfzentrum online buchen
Impfen schützt Sie und andere. Dazu bieten sowohl viele Hausarztpraxen als auch das Impfzentrum in Luckenwalde ausreichende Möglichkeiten.
+ + + 21.12.2021: Corona-Virus: Landkreis hat Pflicht zur Selbstisolation neu geregelt
Neufassung der Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung und Beobachtung von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind, von Verdachtspersonen und engen Kontaktpersonen
Die Verfügung regelt nicht nur, wann man sich – auch ohne Quarantänebescheid – in häuliche Absonderung begeben muss, sondern auch wie lange sie dauert bzw. ob und wie man sich "freitesten" kann.
Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 43/2021 des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.
+ + + 08.11.2021: Besuche der Gemeindeverwaltung nur noch mit Termin
Nach Möglichkeit Angelegenheiten per Telefon oder E-Mail erledigen
Die derzeitige Erkältungswelle macht auch vor der Gemeindeverwaltung in Ruhlsdorf nicht Halt. Aufgrund des hohen Krankenstandes bitten wir Sie im Falle eines wirklich unaufschiebbaren Besuches unserer Verwaltung um vorherige Terminvereinbarung. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort Ihrem Anliegen widmen kann.
Viele Angelegenheiten lassen sich auch per Telefon oder E-Mail klären. Hier gelangen Sie zur Übersicht mit den Kontaktdaten unserer Mitarbeiter/innen.
Für die Entrichtung von Steuerabgaben nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Überweisung bzw. das Lastschriftverfahren.
+ + + 08.11.2021: Corona-Bürgertelefon der Kreisverwaltung wieder geschaltet
Grund: Steigende Infektionszahlen
Unter der Rufnummer 03371 608-6666 wird ab Montag, 8. November 2021, wieder ein Bürgertelefon in der Kreisverwaltung Teltow-Fläming geschaltet. Grund dafür sind die steigenden Corona-Infektionszahlen. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr besetzt. Die Mitarbeiter*innen sind bemüht, Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu beantworten.
Die Hotline des Landes Brandenburg ist unter der Rufnummer 0331 866 5050 zu erreichen.
Weitere Informationsquellen:
Viele Informationen gibt es auch im Internetauftritt des Landkreises Teltow-Fläming (www.teltow-flaeming.de/corona) sowie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/coronavirus/informationen-zum-neuartigen-coronavirus/). Dort sind Hinweise zu allen wichtigen Themen zusammengestellt, die ständig aktualisiert werden, so zum Beispiel zu
- Quarantäne
- Reiserückkehr
- Tests
- Impfungen
- und vielem anderen mehr.
Richtig Handeln bei einer Infektion oder Quarantäne
Im Fall einer Infektion oder bei Fragen zu Quarantäneanordnungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder wählen die Nummer 03371 608-6100. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Telefonnummer ggf. überlastet ist, da die derzeit hohen Fallzahlen mit einem hohen Arbeitsaufkommen bei der Kontaktnachverfolgung verbunden sind.
Im Landkreis Teltow-Fläming gilt nach wie vor eine Allgemeinverfügung zur Selbstisolation, die die häusliche Absonderung und Beobachtung von Infizierten und Verdachtspersonen regelt: https://www.teltow-flaeming.de/de/aktuelles/2021/10/20211029-allgemeinverfuegung-selbstisolation-verlaengert.php
(Autor: Pressestelle Landkreis TF)
+ + + 27.05.2021: Schule - Wechsel in Präsenzunterricht ab 31. Mai bzw. 07. Juni 2021
Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Teltow-Fläming
Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Teltow-Fläming seit dem 24. Mai 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen. In der Folge findet der Unterricht
- ab dem 31. Mai 2021 in den Schulen der Primarstufe und
- ab dem 7. Juni 2021 in allen weiteren Schulen
als Präsenzunterricht statt.
Grundlage für diese Bekanntgabe ist die Regelung des § 17 Absatz 4a Satz 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 54]).
(Autor: Pressestelle Landkreis TF)
+ + + 04.05.2021: Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming vom 04.05.2021
Pflicht zu Überprüfung durch PCR-Test und Quarantäne nach positiver Selbsttestung neu geregelt
Der Landkreis Teltow-Fläming hat die Quarantäne-Regeln im Rahmen der Corona-Pandemie neu gefasst. Demnach ist es jetzt Pflicht, nach einem positiven Selbst-, Laien- oder Schnelltest einen PCR-Test zu machen und sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Dazu bedarf es keines besonderen Bescheids des Gesundheitsamts. Die Quarantäne (oder auch „häusliche Absonderung“) darf erst verlassen werden, wenn das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt und dieses negativ ist. Sollte der PCR-Test den Infektionsverdacht bestätigen, greifen die üblichen Quarantäneregeln.
Was bedeutet es, sich „unverzüglich in Quarantäne zu begeben“? Ganz klar: Ein Umweg über Kita, Schule oder Supermarkt ist nicht gestattet. Selbstverständlich sollte auch im Freien eine Maske getragen werden, damit man das Virus nicht bei Zufallsbegegnungen überträgt. Für Arbeitgeber heißt das: Werden Beschäftigte positiv getestet, so dürfen sie nicht weiterarbeiten und müssen das Betriebsgelände sofort verlassen.
Wird die Quarantäne nicht eingehalten, droht ein Bußgeld.
Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 13/2021 veröffentlicht, abrufbar auf www.teltow-flaeming.de.
(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming vom 04.05.2021)
+ + + 27.04.2021: Neu: Antragsformular für Notbetreuung
Zur Abgabe bei der Wohnortkommune
Hier finden Sie das "Antragsformular Notbetreuung" in der aktuellsten Fassung vom 27.04.2021.
+ + + 01.04.2021: Änderung der 7. Eindämmungsverordnung
Neue Regelungen am 31. März 2021 in Kraft getreten
Regelungen gelten auch für den Landkreis Teltow-Fläming
Eine Änderung der 7. Eindämmungsverordnung ist im Land Brandenburg am 31. März 2021 in Kraft getreten. Damit gelten auch für den Landkreis Teltow-Fläming, ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen, folgende Regeln:
Ausgangsbeschränkung
Eine Ausgangsbeschränkung gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021 von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Diese Regelung gilt für Landkreise, bei denen die „Notbremse“ angewendet wurde. Das ist im Landkreis Teltow-Fläming der Fall, nachdem hier am 23. März die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge überschritten worden ist.
Ein Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der genannten Zeit nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt (vgl. § 26 Absatz 2a). Weitere Informationen dazu finden sich auch in der am Ende des Textes verlinkten Presse-Info des MSGIV mit Fragen und Antworten zu den Osterfeiertagen.
Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte
Für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021, 24 Uhr, dass sich Angehörige eines Haushalts mit Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels
Hinsichtlich der Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 26 Absatz 2 wurde neu aufgenommen, dass Verkaufsstellen mit Mischsortiment ausgenommen sind, sofern die zulässigen Sortimententeile im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 überwiegen.
Der Landkreis Teltow-Fläming informiert über diese Regelungen in seinem Internetauftritt, über die Warnapp NINA sowie in einer Presse-Information.
Weitere Informationen des Landes Brandenburg
Weitere Informationen zur Änderung der 7. Eindämmungsverordnung bzw. den bevorstehenden Osterfeiertagen hat das Land Brandenburg veröffentlicht:
- Presse-Information des Landes Brandenburg zur Änderung der 7. Eindämmungsverordnung mit Stand vom 30. März 2021
- Presse-Info des MSGIV mit Fragen und Antworten zu den bevorstehenden Osterfeiertagen
(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming vom 31.03.2021)
+ + + 23.03.2021: Notbremse für TF
Einschränkungen nach drei Tagen mit einer Inzidenz von über 100
Eine regionale Notbremse in der Corona-Pandemie muss im Landkreis Teltow-Fläming gezogen werden. Hier wurde am 23. März 2021 den dritten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Damit müssen die Lockerungen, die seit dem 8. März 2021 gelten, wieder zurückgenommen werden. Grundlage dafür ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26, Absatz 2) vom 19. März 2021.
Damit gelten ab dem 24. März 2021 im Landkreis Teltow-Fläming erneut folgende Einschränkungen:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
- Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Freizeitveranstaltungen) ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
Osterregelung vom 1. bis 5. April (erweiterte Osterruhe):
Es gilt an diesen fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. (Die Hinweise zu Ostern gelten vorbehaltlich einer geänderten EindVO für Brandenburg.)
- Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
- Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuse, Babyfachmärkte
- Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte
- Baufachmärkte
- Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Tankstellen
- Tabakwarenhandel
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-
CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente
- Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Reinigungen und Waschsalons
- Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
- Abhol- und Lieferdienste
Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben.
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in Punkt 1 – 6 der Siebten SARS-CoV-2 – Eindämmungsverordnung (in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 19. 3. 2021) angeordneten Schutzmaßnahmen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (gesetzliche Grundlagen: §§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung, § 25 Abs. 3 7. SARS- CoV-2- Eindämmungsverordnung).
Die Regelsätze der Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 2 7. SARS- CoV-2 - Eindämmungsverordnung sind als Anlage zur Verordnung unter folgendem Link veröffentlicht: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv
Der Landkreis gibt sowohl die aktuellen Inzidenzzahlen als auch die Aufhebung der angeordneten Maßnahmen öffentlich bekannt (www.teltow-flaeming.de). Da die Maßnahmen für mindestens 14 Tage gelten, kann das frühestens nach dem 7. April 2021 erfolgen. Sollte keine Verbesserung eintreten, verlängern sich die Maßnahmen um eine weitere Woche.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 15. März 2021 gilt weiterhin.
(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming vom 23.03.2021)
+ + + 21.03.2021: Hort Stülpe ab Montag (22.03.2021) wegen Quarantäneanordnungen geschlossen!
Quarantäneanordnung für Erzieher/innen führt zur Schließung des Hortes Stülpe ab Montag, den 22.03.2021
Das Gesundheitsamt des Landkreises Teltow-Fläming hat am heutigen Sonntag alle Erzieher/innen des Hortes Stülpe unter Quarantäne gesetzt.
Daher muss der Hort Stülpe mangels pädagogischer Kräfte ab Montag, den 22.03.2021, geschlossen werden!
Die Betreuung der Schüler/innen während der Schulzeit ist weiterhin gewährleistet.
Wir bitten alle Eltern, diese Information über die Schließung untereinander auszutauschen.
Sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie über die Internetseite der Gemeinde informieren.
+ + + 16.03.2021: Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Erweiterte Maskenpflicht
15.03.2021
Der Landkreis Teltow-Fläming ordnet das Tragen von medizinischen Masken auf bestimmten Plätzen und Wegen an. Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden im Landkreis wurden Orte definiert, an denen sich regelmäßig Menschen versammeln oder die generell stark frequentiert sind.
Grund für die Anordnung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf 100.000 Einwohner beträgt.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind in der 7. Eindämmungsverordnung geregelt und betreffen:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung oder wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Hier gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Stadt Jüterbog
- Marktplatz
Stadt Luckenwalde
- Am Nuthefließ 2 (Parkhaus, Außenbereich Kreishaus)
- Elsthal (Fischtreppe, Tausendjährige Linde)
- Haag (Nuthepark)
- Stadtpark einschließlich Festwiese
- Teichwiesenweg (Parkplatz, BMX-Trail)
- Bürgerpark am Ehrenhain
- Spiel- und Sportfläche am Parkplatz Gaswerksgelände
- Parkplatz Kolzenburg (Bereich Hotel/Gaststätte „Zum Eichenkranz“, Einstieg Skaterbahn)
Stadt Ludwigsfelde
- Potsdamer Straße Gehwegbereiche, beidseitig von der Einmündung Rathausstraße bis Brandenburgische Straße
- Bereich unter der Autobahnbrücke, Ludwig-Arkaden
- Bahnhofsgleise, Busbahnhof am Bahnhofsvorplatz, Straße „Am Bahnhof“, vom Museum bis Albert-Tanneur-Straße
- Zugangsbereiche Gebrüder-Grimm-Grundschule
- Zugangsbereich Theodor-Fontane-Grundschule
- Zugangsbereich Förderschule
- Zugangsbereich Gottlieb-Daimler-Oberschule
- Zugangsbereich OSZ
- Zugangsbereich Kleeblatt-Grundschule
- Zugangsbereich Berufsschule
- Zugangsbereiche Marie-Curie-Gymnasium
- Zugangsbereiche Berufsschule Mercedes-Benz
- Märkische Straße (Spiel- und Sportpark)
- Stadt-Aktiv-Park/Skaterpark
- Theodor-Fontane-Straße im Umfeld des Klubhauses
Gemeinde Rangsdorf
- Am Strand (Strandbad Rangsdorf)
Stadt Trebbin
- Marktplatz
- Waldstraße (Löwendorfer Aussichtsturm)
- Blankensee, Museumshof
- Blankensee, Bohlensteg
Stadt Zossen
- Marktplatz
Die Allgemeinverfügung wurde am 15. März 2021 im Amtsblatt 9/2021 des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.
(Quelle: Pressestelle Landkreis Teltow-Fläming)
+ + + 22.01.2021: Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming vom 14.01.2021
Regelungen zur Kontaktverfolgung und Quarantäne aktualisiert
Der Landkreis Teltow-Fläming hat mit einer Allgemeinverfügung die Regelungen zur Kontaktverfolgung und Quarantäne aktualisiert.
Demnach haben sich Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie I ohne weitere Anordnung in häusliche Quarantäne zu begeben.
Sie haben dem Gesundheitsamt zudem
- die konkrete Anschrift des Aufenthaltsortes und
- diejenigen Personen mit Vor-, Nachnamen und (soweit möglich) Adresse oder Telefonnummer, mit denen sie in den vergangenen fünf Tagen engen Kontakt hatten,
mitzuteilen (postalisch, elektronisch, telefonisch oder per E-Mail).
- „Erkrankte“ sind nach der Allgemeinverfügung alle Personen, die nach ärztlichem Befund positiv getestet wurden.
- „Verdachtspersonen“ sind Personen, die symptomatische Erkrankungszeichen haben und sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben oder noch unterziehen werden.
- Personen, die die Mitteilung vom oder aufgrund des Gesundheitsamtes erhalten haben, dass sie aufgrund eines engen Kontaktes zu einem bestätigten Fall „Kontaktperson der Kategorie I“ sind.
(Kinder und Jugendliche, die in der Schule, der Kita oder dem Hort Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten und die Eltern vom Gesundheitsamt, der Schule, der Kita oder dem Hort (z.B. auf deren Internetseite) auf den Infektionsfall hingewiesen wurden, gelten ebenfalls als „Kontaktperson der Kategorie I“.)
Bezüglich der weiteren Regelungen zum Beginn, Ende der Quarantäne sowie zu den Verhaltenspflichten während der Quarantäne wird auf die Allgemeinverfügung selbst verwiesen, die auf den Internetseiten des Landkreises Teltow-Fläming aufgerufen werden kann.
Zudem steht die Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming vom 14.01.2021 veröffentlicht wurde, nachfolgend als Download bereit.
Zur Abgabe in der Wohnortkommune
Grundsätzlich gelten die Horte und Schulen im Landkreis Teltow-Fläming als geschlossen. Hierzu
zählen auch andere bedarfserfüllende Angebote. Die Betreuung der Kinder soll vorrangig zu Hause
erfolgen. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht nur für den Zeitraum, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Notbetreuung kann beantragt werden, wenn
- das Kind aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen ist.
- die Personensorgeberechtigten des Kindes in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des
Landes Brandenburg beschäftigt sind und keine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung
organisiert werden kann.
- die/der Personensorgeberechtigte des Kindes alleinerziehend ist, soweit eine häusliche oder sonstige
individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Der Anspruch für Alleinerziehende besteht erst ab dem 18.01.2021.
Was ist in Brandenburg erlaubt ... und was verboten?
Am Sonnabend, dem 09. Januar 2021 ist die Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg in Kraft getreten.
Zum genauen Wortlauf der Verordnung (Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021, zur Allgemeinen Begründung sowie zu dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung gelangen Sie mit nachfolgendem Link:
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/4__sars_cov_2_eindv
+ + + 23.12.2020: Pfarrsprengel Woltersdorf-Jänickendorf: keine Gottesdienste / Pfarrsprengel Bardenitz-Dobbrikow: Christvesper in den meisten Orten abgesagt
Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat die Evangelische Kirchgemeinde Woltersdorf - Jänickendorf alle Gottesdienste an Weihnachten bis vorerst 10. Januar 2021 abgesagt Die Kirchen sind in der Zeit der ursprünglich vorgesehenen Gottesdienste zur stillen Andacht geöffnet.
Im Evangelischen Pfarrsprengel Bardenitz-Dobbrikow fällt die Christvesper in den meisten Orten aus. Bitte beachten Sie dazu die örtlichen Aushänge.
+ + + 22.12.2020: Horte und Grundschulen: Notbetreuung ab 04.01.2021
Ab dem 04. Januar 2021 sind sowohl der Präsenzunterricht in Schulen als auch die Hortbetreuung untersagt. Ausnahmen bilden Förderschulen mit sonderpädagogischem Schwerpunkt geistige Entwicklung, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Notbetreuung in Grundschulen und Horten in Anspruch genommen werden.
Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?
In Grundschulen und Horten werden Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe nur dann betreut, wenn
- dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist oder
- wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind oder
- wenn ein/e Personensorgeberechtigte/r im stationären und ambulanten medizinischen
oder pflegerischen Bereich tätig ist,
soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Wer eine Notbetreuung in Anspruch nehmen kann, regelt der § 18, Absatz 5 bis 7 der Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-Co-V-2-Eindämmungsverordnung vom 18. Dezember 2020.
Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein/e Personensorgeberechtigte/r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.
Notbetreuung
- in der Grundschule
Für Schüler/innen der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).
- im Hort
Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.
Antrag auf Notbetreuung
Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die jeweiligen Wohnortkommunen.
Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in der Schule als auch für die Notbetreuung im Hort.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
+++ ACHTUNG! Für die Beantragung der Notbetreuung wurde am 12.01.2021 ein neues Formular veröffentlicht! +++
Kitas usw. bleiben geöffnet
Weiterhin ist vorgesehen, die bisherigen Regelungen in der Kindertagesbetreuung zu belassen. Das heißt, dass Krippen, Kindergärten und weitere vorschulische Angebote der Kindertagesbetreuung geöffnet bleiben sollen. Unabhängig davon wird an die Eltern appelliert, alternativ dazu eine Betreuung im privaten Bereich zu prüfen. (Stand 22.12.2020)
+ + + 21.12.2020: Eigenverantwortung stärker denn je gefragt
(Presseinformation des Landkreises Teltow-Fläming vom 18.12.2020)
Der Landkreis Teltow-Fläming hat im Rahmen der SARS-CoV2-Pandemie eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Quarantäne von Infizierten und Verdachtspersonen neu regelt. Sie gilt für alle Personen, die im Landkreis Teltow-Fläming wohnen und legt fest, wann sie sich selbständig in häusliche Isolation begeben müssen. Anlass für den Erlass ist eine zu erwartende 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen im gesamten Landkreis.
Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 43/2020 veröffentlicht und kann auf der Internetseite des Landkreises eingesehen werden, Kurzlink zum Download: https://bit.ly/2WuEC9Y.
Wer muss sich selbständig in Isolation begeben?
Zu allererst betrifft das alle positiv getesteten Personen. Weiterhin gehören dazu Verdachtspersonen, also Menschen, die Erkrankungssymptome zeigen und daraufhin getestet wurden oder werden. Die dritte angesprochene Personengruppe sind Kontaktpersonen der Kategorie I, das sind Menschen, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten und von ärztlicher Seite oder vom Gesundheitsamt informiert wurden, dass sie als Kontaktperson ersten Grades gelten.
Wird das Gesundheitsamt informiert?
Das Gesundheitsamt kontaktiert von sich aus positiv getestete Personen. Sie werden gebeten, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen, indem sie bereits eine Liste der Begegnungen und Kontakte der vergangenen Tage vorbereiten.
Alle anderen, die sich in Isolation begeben müssen und Symptome zeigen, sollten sich selbständig beim Gesundheitsamt melden. Auf www.teltow-flaeming.de ist unter Corona-Virus/Formulare ein Selbstauskunftsbogen (Kurzlink zum Download: https://bit.ly/2ITlQpo) veröffentlicht. Kontaktpersonen werden gebeten, den Selbstauskunftsbogen auszufüllen und dem Gesundheitsamt zu per E-Mail zu übersenden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Wer dies nicht kann, sollte das Gesundheitsamt telefonisch informieren: 03371 6083998. Dies gilt ganz besonders auch, wenn Symptome auftreten! Bitte haben Sie Geduld: Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann es etwas dauern, bis sich das Gesundheitsamt zurückmeldet.
Was bedeutet „häusliche Isolation“?
Kurz gesagt: Im Haus oder in der Wohnung zu bleiben und sich dabei so gut es geht von den Mitbewohner*innen fernzuhalten. Haus oder Wohnung dürfen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamts verlassen werden (zum Beispiel, um sich einem Test zu unterziehen). Terrasse oder Balkon dürfen allein genutzt werden. Selbstverständlich darf kein Besuch empfangen werden.
Ganz wichtig: Die betroffene Person muss ein Tagebuch über ihren Gesundheitszustand führen. Das Gesundheitsamt führt Abfragen durch.
Für Kinder oder Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen ist die Situation schwer zu verstehen. Hier müssen zum Beispiel die Eltern oder Betreuer*innen für die Einhaltung der Regeln sorgen.
Wer als Kontakt- oder Verdachtsperson plötzlich Symptome zeigt, sollte sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden und ärztlichen Rat suchen.
Gibt es eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber?
Quarantäne-Anordnungen können vom Gesundheitsamt nicht mehr sofort erlassen werden. Diese sind nun aufgrund der Allgemeinverfügung nicht mehr erforderlich. Wer deswegen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bekommt, sollte sich ans Gesundheitsamt wenden.
Wann kann die Quarantäne beendet werden?
Auch das ist in der Allgemeinverfügung genau geregelt. Meistens handelt es sich um zehn bis vierzehn Tage.
Wird die Einhaltung der Quarantäne überprüft?
Ja, das Gesundheitsamt führt Tagebuchabfragen durch und kontaktiert die Patient*innen auch direkt vor Ort. Wer sich nicht an die Auflagen hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
+ + + 16.12.2020: Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 16.12.2020 in Kraft getreten
Beschränkung der Kontakte auf ein absolutes Minimum
Aufgrund der deutlich steigenden Corona-Infektionszahlen, der zunehmenden Zahl der Todesfälle sowie der kritischen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen wird das öffentliche Leben auch in Brandenburg weitgehend heruntergefahren.
Am Mittwoch, dem 16. Dezember 2020 tritt die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg in Kraft.
Den genauen Wortlauf der Verordnung sowie den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung können Sie den nachfolgenden Downloads entnehmen:
Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15.12.2020
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/3__sars_cov_2_eindv
Bußgeldkatalog zur Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/3__sars_cov_2_eindv/attachments/250837
+ + + 29.10.2020: Schließung von Turnhallen, Vereins-/Mehrzweckgebäuden/-räumen, Fest-/Sportplätzen etc. + + +
Maßnahme gilt ab 02. November 2020 bis auf Widerruf
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und um deren weitere Ausbreitung so gering wie möglich zu halten, wird Brandenburgs Landesregierung laut Pressemitteilung am 30. Oktober 2020 die Corona-Umgangsverordnung auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober dieses Jahres aktualisieren. Die neue Verordnung soll ab Montag, dem 02. November, in Kraft treten und vorerst bis zum 30. November 2020 gelten.
Die Verordnung soll unter anderem den Freizeit- und Amateursport für mindestens den vorgenannten Zeitraum untersagen. Aus diesem Grund werden
- die Sporthallen,
- Speiseräume der Grundschulen,
- Jugendclubs,
- Mehrzweckgebäude und –räume sowie
- Fest- und Sportplätze einschließlich
- Vereinsgebäude
der Gemeinde Nuthe-Urstromtal ab dem 02. November 2020 bis auf Widerruf geschlossen und stehen somit weder für den Vereins- und Breitensport noch für Versammlungen, Freizeitaktivitäten und private Nutzungen zur Verfügung.
Es wird um Verständnis für diese Maßnahme gebeten. In einer derart angespannten Situation haben die Solidarität gegenüber unseren Mitmenschen und der Schutz vor allem der Schwächeren oberste Priorität.
Link zum Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg
+ + + 26.10.2020: Corona: 7-Tage-Inzidenz im Landkreis erreicht 50 am 25. Oktober 2020 + + +
Infektionsrisiko steigt - weitere Beschränkungen in Kraft
Damit gelten nach der Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg zusätzlich noch strengere Regeln für das private und öffentliche Leben als bisher:
Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;
Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten, kann der Landkreis per Allgemeinverfügung weitere Regelungen treffen.
Landrätin Kornelia Wehlan appelliert erneut an die Einwohner*innen und Gäste des Landkreises: "Bitte halten Sie sich an die bekannten Regeln. Helfen Sie mit, die Verbreitung des Virus zu stoppen. Dazu gehört auch, die Masken dort im öffentlichen Raum zu tragen, wo der Abstand nicht gewahrt werden kann. Das müssen nicht nur Marktplätze, Haltestellen oder Bahnhöfe sein, für die der Landkreis die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in einer Allgemeinverfügung festgeschrieben hat.
Und falls Sie eine Familienfeier im kleinen Rahmen planen - egal ob daheim oder in gemieteten Räumen – vergessen Sie nicht, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie im Internet unter www.teltow-flaeming.de/corona."
(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming vom 26.10.2020)
+ + + 22.10.2020: Corona-Inzidenz-Wert in Teltow-Fläming über 35er-Marke per 21.10.2020 + + +
Landkreis überschreitet kritische 35er-Marke per 21.10.2020 - neue Regelungen beachten!
Der Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die kritische Marke von 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage. Bitte beachten Sie die nunmehr zu beachtenden Regelungen und die Informationen des Landkreises unter:
+ + + 22.10.2020: Aktuelle Corona-Bestimmungen des Landes Brandenburg + + +
Landesregierung präzisiert Corona-Regeln – Obergrenze für Feiern
Angesichts wieder deutlich steigender Corona-Infektionszahlen verschärft Brandenburg seine Corona-Regeln. Das hat das Kabinett am 20. Oktober beschlossen.
Nachfolgend finden Sie Links zu den neuesten SARS-CoV-2-Verordnungen:
- SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (Stand 20.10.2020):
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv - SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung (Stand 07.10.2020):
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_quarv
+ + + 16.10.2020: Hort Zülichendorf ab Montag wieder geöffnet + + +
Quarantäneanordnung gegenüber Erzieherinnen aufgehoben - Hortbetreuung in 2. Herbstferienwoche gesichert
Erfreuliche Nachrichten erreichte die Gemeinde heute Vormittag: Entgegen der gestrigen Auskunft des Gesundheitsamtes wurde schon am heutigen Freitag die Entscheidung getroffen, dass die Quarantäneanordnungen gegenüber den Erzieherinnen des Horts Zülichendorf aufgehoben werden.
Somit kann ab kommenden Montag, den 19.10.2020, die Hortbetreuung für die zweite Herbstferienwoche im Hort Zülichendorf angeboten werden!
+ + + 15.10.2020: Aktuelles zum Informationsfalls in Grundschule und Hort Zülichendorf + + +
Entscheidung über Öffnung/Schließung des Hortes in der kommenden Woche erst am Wochenende möglich
Am letzten Donnerstag, den 08.10.2020, erhielt die Gemeinde Nuthe-Urstromtal die Meldung über einen positiven SARS-CoV-2-Infektionsfall im Hort Zülichendorf.
An diesem Dienstag erfolgten die Testungen aller Kontaktpersonen.
Laut heutiger Auskunft (15.10.2020) vom Gesundheitsamt wird erst am Wochenende die Entscheidung getroffen, ob die Quarantäneanordnungen gegenüber den Erzieherinnen des Horts Zülichendorf aufgehoben werden. Erst nach dieser Entscheidung kann bekanntgegeben werden, ob der Hort Zülichendorf in der nächsten Woche geöffnet oder geschlossen sein wird. Die Bekanntgabe erfolgt über die Internetseite der Gemeinde Nuthe-Urstromtal.
Die Eltern der Hortkinder des Hortes Zülichendorf werden am Freitag, den 16.10.2020, per E-Mail über die aktuelle Sachlage unterrichtet und gebeten, sich über die Internetseite über die Öffnung/Schließung des Hortes in der kommenden Woche zu informieren.
+ + + 12.10.2020: Verwaltung bleibt für Publikumsverkehr geschlossen + + +
Verwaltung bleibt für Publikumsverkehr ohne vorherige Terminvereinbarung geschlossen
Auf Grund des akutellen Infektionsgeschehens in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal bleibt die Gemeindeverwaltung ab Dienstag, den 13.10.2020, bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
Anliegen/Anfragen der Bürgerinnen und Bürger werden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung vor Ort bearbeitet. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen der Mitarbeiter!
+ + + 08.10.2020: Infektionsfall in Grundschule und Hort Zülichendorf + + +
Positiver Infektionsfall bei einer Mitarbeiterin im Hort Zülichendorf
Am heutigen Donnerstag, den 08.10.2020, erhielt die Gemeinde Nuthe-Urstromtal die Meldung über eine SARS-CoV-2-Infektion bei einer Mitarbeiterin im Hort Zülichendorf. Neben der Mitarbeiterin werden alle weiteren Beschäftigten des Hortes sowie die Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse einschließlich der unterrichtenden Lehrkraft unter „Quarantäne“ gestellt.
Das bedeutet:
- ab morgen findet für die Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse kein Unterricht statt;
- in allen anderen Klassenstufen erfolgt regulärer Unterricht;
- ab morgen ist der Hort Zülichendorf bis mindestens Ende nächster Woche geschlossen – eine Hortbetreuung ist nicht möglich;
- ob in der zweiten Herbstferienwoche eine Hortbetreuung angeboten werden kann, wird rechtzeitig bekanntgegeben.
Weitere Informationen des Gesundheitsamtes finden Sie unter:
http://www.teltow-flaeming.de/redaktion/2020/10/20201008-infektionsfall-zuelichendorf.php
+ + + 15.06.2020: SARS-CoV-2-Umgangsverordnung tritt in Kraft + + +
Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020
Die Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 202, in Kraft und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab.
Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist vieles wieder erlaubt. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin generell eingehalten werden. Auch die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt weiterhin.
Genaueres entnehmen Sie bitte der nachstehenden Verordnung:
https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-249612
+ + + 12.05.2020: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 + + +
Brandenburg hat weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen
Die Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 am 9. Mai 2020 in Kraft getreten. § 12 tritt am 23. Mai 2020 in Kraft
Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 9 und 14 Absatz 4 treten mit Ablauf des 24. Mai 2020
außer Kraft.
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020
Unter anderem gilt ab dem 27. April 2020 die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in ÖPNV und Einzelhandel.
Alle Änderungen entnehmen Sie bitte dem Download.
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 17.04.2020
+ + + 01.04.2020: Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Ahndung von Verstößen + + +
Verstöße können empfindliche Strafen nach sich ziehen
Das Land Brandenburg hat am 31. März 2020 eine
erlassen sowie eine
+ + + 30.03.2020: Notfallbetreuung: "Ein-Elternregelung" für AN im Gesundheits-/Pflegebereich + + +
Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Seit dem 18. März 2020 dürfen in Brandenburg aufgrund der Corona-Krise nur Kinder in Kitas und Horten im Notfall betreut werden, wenn beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Mit Weisung vom 28.03.2020 hat die Landesregierung die Anwendungsvorgaben zur Notfallbetreuung in Kitas und Horten erweitert.
In nachfolgend aufgeführten Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):
- im Gesundheitsbereich,
- in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
- im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
- der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
- für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.
Ergänzte Berufsgruppen / Beschäftigungsbereiche
Folgenden Berufsgruppen bzw. Beschäftigungsbereichen steht nun auch eine Notbetreuung zu, solange beide Sorgeberechtigten in der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind:
- Inhaber eines offiziellen Journalistenausweises und Medienvertreter,
- Veterinärmedizin,
- Reinigungsgewerbe, soweit sie in kritischer Infrastruktur tätig sind
Die Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) erging in Abstimmung mit dem Ministerium für Jugend, Bildung und Sport (MBJS).
In der Weisung an die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister steht abschließend: „Nach Einschätzung des MBJS hat sich die aktuelle Struktur der Notfallbetreuung bisher gut bewährt. Die Bildung von kleinen Gruppen in vielen Kindertagesstätten ist aus Sicht des MSGIV und MBJS zur Vermeidung von Infektionen weiterhin eine gute Strategie, die beibehalten werden sollte.“
Das bisherige Antragsverfahren bleibt unverändert.
- Antragsformular für eine Notbetreuung zur Abgabe in der betreuenden Einrichtung
- Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Trotz Ladenschließung: Alternativangebote dem Kunden online präsentieren
Vom Stadtmarketing Luckenwalde e.V. erreichte uns die Mitteilung über eine Initiative, die auch für unsere Gewerbetreibende von Interesse sein dürfte:
"Jeden von uns stellt die Corona-Krise nahezu täglich vor neue Herausforderungen. Besonders die Gewerbetreibenden unserer jeweiligen Städte treffen die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus hart.
Umso positiver ist es zu sehen, wie viele Selbstständige und Unternehmer nicht einfach kampflos aufgeben, sondern neue Ideen und Kooperationen entwickeln, um Produkte, Dienstleistungen und Speisen trotzdem an die Kunden zu bringen.
Um genau für diese Alternativangebote eine Plattform zu schaffen, haben die Wirtschaftsjunioren Teltow-Fläming die Seite Lokal gedacht ins Leben gerufen. Was anfänglich als Idee für Luckenwalde und Jüterbog gedacht war, soll sich nun aber auf den gesamten Landkreis Teltow-Fläming ausweiten.
Der Grundgedanke hinter der Plattform ist so simpel wie genial und lässt sich für jeden umsetzen. Auf der Seite www.lokal-gedacht.de können die Gewerbetreibenden die Chance nutzen und sich trotz geschlossener Ladentüren oder eingeschränkter Öffnungszeiten ihren Kunden online präsentieren. Zunächst einmal geht es darum, dass sie mit einer Art Online-Visitenkarte auf sich aufmerksam machen können. Welche Waren oder Dienstleistung bieten sie an? Ist das Geschäft noch geöffnet? Oder wie kann man alternativ mit ihnen in Kontakt treten? Besitzen sie möglicherweise einen Online-Shop oder planen dies zukünftig? Besitzt das Unternehmen einen Bestell- und Lieferservice? All diese Fragen sollen auf der Plattform übersichtlich für das jeweilige Unternehmen zusammengefasst werden, sodass die Kunden weiterhin die Möglichkeit besitzen, die regionale Wirtschaft zu unterstützen.
Die Freude ist groß, dass sich die Seite bereits innerhalb einer Woche schon mit vielen Partnern gefüllt hat. So können Sie sich bereits einen Überblick verschaffen, wie das Ganze aufgebaut sein soll. Dennoch steckt das Projekt nach wie vor in den Kinderschuhen und wird regelmäßig aktualisiert.
Wir hoffen, dass auch die Gewerbetreibenden aus Ihrer Kommune sich an der Plattform beteiligen wollen. Eine Anmeldung dazu kann man direkt auf der Seite vornehmen. Alles was wir benötigen, sind die folgenden Dinge:
- Firmenlogo und Firmenname
- Beschreibung Ihrer angebotenen Waren oder Leistungen
- Alternatives Angebot (z.B. Onlineshop / Produktfotos per Mail)
- Angaben zu Möglichkeiten von Versand, Lieferung, Abholung o.Ä."
Anträge können seit dem 25.03.2020 bei der ILB gestellt werden
Sofortprogramm der Investitionsbank des Landes Brandenburg für gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörige der Freien Berufe
Das Sofortprogramm soll gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen leisten.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, Freiberufler sowie Soloselbstständige mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR.
in Abhängigkeit des erklärten Schadens.
Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen, soweit zutreffend, beizufügen:
- Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
- Gewerbeanmeldung,
- Kopie des Personalausweises,
- Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren, Antragsformulare usw. finden Sie unter:
https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/
+ + + 24.03.2020: Aktuelles zur Corona-Krise aus unserer Gemeinde + + +
Erste bestätigte Infektion in Nuthe-Urstromtal
Nun gibt es auch in Nuthe-Urstromtal den ersten bestätigten Fall einer Corona-Infektion.
Es handelt sich um einen Rentner, der sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet mit dem Virus infizierte. Das Ergebnis lag gestern Abend (23.03.2020) dem Gesundheitsamt vor.
Der Betroffene ging sehr verantwortungsvoll mit der Situation um und hat sich umgehend selbst in Quarantäne versetzt. Es geht daher keine Gefahr von ihm aus. Der Ortsvorsteher wurde von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Teltow-Flämiong rät allen Bürgerinnen und Bürgern, sich weiterhin genauestens an die derzeit geltenden Regeln zu halten, um den bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung zu erhalten.
Bürgermeister Stefan Scheddin dankt allen Einwohnerinnen und Einwohnern Nuthe-Urstromtals für ihr Verständnis, ihr verantwortungsvolles Handeln und wünscht weiterhin eine gute Gesundheit.
Covid-19: Bestätigte Infektionen im Landkreis Teltow-Fläming
+ + + 23.03.2020: Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie / Stand: 23.03.2020 + + +
Festlegungen von Bund, Land und Kommune sind zu befolgen
1. Weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben durch Landesregierung veranlasst
Das öffentliche Leben im Land Brandenburg wird zur Eindämmung des Corona-Virus vorerst bis zum 19.04.2020 weiter eingeschränkt.
Neben den bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten ab dem 23.03.2020 weitere durch Rechtsverordnung des Landes Brandenburg angeordnete Festlegungen in Kraft:
- Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
- zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
- zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho-und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
- zur Abgabe von Blutspenden,
- zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
- für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
- zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.
Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.
Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen. - Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter). Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden.
- Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
- Übernachtungsangebote im Inland –egal ob Hotel oder Campingplatz –dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
- Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
- Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt, bleiben für das Publikum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit-und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
- Auch der Sportbetrieb ist –wie bisher festgelegt –auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Thermen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.
- Krankenhäuser müssen,
- soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen und
- die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
- Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher –keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen – insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. - Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 SGB VIII und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung mit dem Jugendministerium zu lösen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.
- Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
(a) keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
(b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist oder
(c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist. - Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.
(Quelle: Pressemitteilung Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Eindämmung Coronavirus: Weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten in Brandenburg notwendig, vom 22.03.2020. )
2. Bisher weiterhin gültige Festlegungen in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Seit 12.03.2020:
Alle öffentlichen Veranstaltungen werden bis auf weiteres abgesagt.
Seit 13.03.2020:
Die Turnhallen sind bis auf Widerruf geschlossen.
Seit 14.03.2020:
Zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wurde die Durchführung jeglicher Veranstaltungen der Kinder- und Jugendfeuerwehren untersagt. Darüber hinaus gilt:
Dienstabende, Versammlungen und Ähnliches der Einsatzabteilungen sowie der persönliche Kontakt unter den Wehren außerhalb von Einsätzen sind zu unterlassen.
Zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft zwingend notwendige Tätigkeiten sind unter Beachtung der notwendigen Vorsicht mit so wenig Personal wie möglich durchzuführen.
Bei Einsätzen der Feuerwehr ist besondere Vorsicht geboten.
Seit 16.03.2020:
Alle öffentlichen Einrichtungen (Gemeindehäuser, Turnhallen, Kitas, Schulen, Sportplätze, Freibäder) werden für nicht behördliche oder nicht schulische Zwecke bis auf weiteres geschlossen. Selbstverständlich ist das Betreten der Gebäude im Rahmen der Notbetreuung gestattet.
Für die Arbeit der politischen Gremien gilt:
Die Entscheidung zur Durchführung der Sitzungen erfolgt nach tagaktueller Bewertung der Entwicklung. Bitte verfolgen Sie unsere Veröffentlichungen.
Es gilt eine Sperrung aller öffentlichen Spielplätze.
3. Kita-Elternbeiträge
Die Gemeinde Nuthe-Urstromtal verständigt sich hierzu auf Kreisebene mit allen Städten, Gemeinden und Ämtern. Das Ziel aller Bürgermeister/innen und des Amtsdirektors ist es, eine einheitliche Regelung für alle Eltern im Landkreis Teltow-Fläming zu treffen. Sobald hierzu neue Kenntnisse vorliegen, werden diese öffentlich bekannt gemacht.
4. Höhe der bestätigten Corona Fälle in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal
- 0 bestätigte Infektionsfälle bekannt
(Stand 22.03.2020, 09:00 Uhr)
Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen im Landkreis Teltow-Fläming entnehmen Sie bitte den Informationen des Gesundheitsamtes.
5. Erreichbarkeit der Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Trotz Schließung der Gemeindeverwaltung für den Publikumsverkehr erreichen Sie uns selbstverständlich unter den gewohnten Service-Nummern oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Gleichzeitig möchten wir alle Einwohner unserer Gemeinde dazu aufrufen, Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. In diesen Zeiten ist es wichtig, Panikmache entgegenzusteuern. Nur gemeinsam werden wir diese Krise meistern. Bitte haben Sie für die eingeleiteten Maßnahmen Verständnis. Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen!
Wir informieren Sie auch weiterhin fortlaufend.
+ + + 23.03.2020: Corona-Krise - Fragen und Antworten für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige + + +
Fragen und Antworten zum Thema Arbeit und Wirtschaft in der Corona-Krise
Der Landkreis Teltow-Fläming hat auf seiner Internetseite am Bürgertelefon eingegangene Fragen zum Thema Arbeit und Wirtschaft zusammengefasst.
Hier finden Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige Antworten auf Fragen wie z.B. zur Kurzarbeit und zu Soforthilfen.
+++ 14.03.2020: Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie +++
Aktuelle Maßnahmen gegen das Coronavirus (Stand: 14.03.2020, 12.00 Uhr)
Um die Ausbreitung des Coronavirus und ihre Folgen möglichst gering zu halten, hat am Freitag, den 13. März 2020 die Landesregierung einige Maßnahmen beschlossen.
Zu diesen gehört unter anderem die Schließung aller Schulen und Kindertageseinrichtungen im Land Brandenburg ab Mittwoch, den 18. März bis voraussichtlich 19. April 2020.
Siehe: Pressemitteilung der Staatskanzlei: Corona-Virus: An Kitas und Schulen ab Mittwoch keine Betreuung und Unterricht
Der Landkreis Teltow-Fläming informiert zu den angekündigten Schließungen weiter:
"Notfallbetreuung
Gleichzeitig soll jedoch die Daseinsvorsorge gesichert werden. Dazu gehört, dass auch genügend Personal für die so genannte kritische Infrastruktur zur Verfügung steht.
Deshalb wird eine Notfallbetreuung an den Schulen und Kindertagesstätten eingerichtet. Einzelheiten, welche Einrichtungen dies anbieten, werden mit den Bürgermeister*innen und dem Amtsdirektor sowie den Schulträgern in Kürze geklärt.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.
In Deutschland zählen dazu:
- Energieversorgung (Elektrizität, Kernkraftwerke, Gas, Mineralöl)
- Informationstechnik und Telekommunikation (Telekommunikation, Funk- und Fernsehen, Internet)
- Transport und Verkehr (Bahn, ÖPNV, Schifffahrt, Luftverkehr, Straße, Postwesen)
- Gesundheit (alle Einrichtungen zur medizinischen Versorgung, Labordiagnostik)
- Bestattungswesen
- Wasser (Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung)
- Ernährung (vom Großhandelslager bis zum Einzelhandel, Lebensmittelerzeuger (Tierhalter, Landwirte, Gärtner), lebensmittelverarbeitende Betriebe
- Entsorgung (Müll aller Art, Tierkörperbeseitigung)
- Finanz- und Versicherungswesen,
- Staat und Verwaltung (Verwaltung auf allen Ebenen von Kommune bis Bund, Polizei, Katastrophenschutz, Hilfsorganisationen wie Feuerwehr, THW, Verteidigung)
Bedarf anmelden
Eltern, die in einer Organisation oder Einrichtung der kritischen Infrastruktur arbeiten und keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben, sollten am Montag, dem 16. März 2020, ihren Bedarf in der Einrichtung anmelden. In den Einrichtungen wird ein Anmeldeformular ausgelegt sein, das auch hier heruntergeladen werden kann:
Anmeldung Betreuungsbedarf (zur Abgabe in der Einrichtung)"
Achtung! Am Montag und Dienstag ist der reguläre Betrieb sichergestellt!
Ab Mittwoch wird eine Notbetreuung für Kinder, deren Eltern zur Aufrechterhaltung von medizinischer Versorgung, Verwaltung und kritischer Infrastruktur dringend benötigt werden, gewährleistet.
Die Gemeinde Nuthe-Urstromtal ist bereits dabei ein Notkonzept zur Betreuung dieser Kinder in Abstimmung mit den Kitaleiterinnen und Hortleiterinnen aufzustellen.
Weiter wird dies auf die dann anstehenden Bedürfnisse und dem jeweils aktuellen Stand angepasst werden.
Alle öffentlich angesetzten Termine werden seitens der Gemeinde Nuthe-Urstromtal bis auf weiteres nicht durchgeführt.
Wir bitten Sie, sich über Fern,- und Rundfunkübertragungen weiter zu informieren.
Das wichtigste in der jetzigen Situation ist, weiterhin ruhig und besonnen zu reagieren, noch gibt es im Gemeindegebiet keinen bestätigen Infektionsfall. Alle angesprochenen Maßnahmen seitens der Gemeinde dienen dem Schutz jedes einzelnen.
Über weitere Entwicklung und Maßnahmen halten wir Sie auf dem Laufenden.
+++ 13.03.2020: Schließung von Turnhallen, Vereins-/Mehrzweckgebäuden/-räumen, Fest-/Sportplätzen +++
Festlegung gilt bis auf Widerruf
Die Gemeinde Nuthe-Urstromtal betrachtet die Entwicklung der Corona-Pandemie fortlaufend und bewertet die Lage, um tagaktuell reagieren zu können.
Auch wenn die Verantwortung in Pandemiefragen auf anderer Ebene liegen und direkte Zuständigkeiten der Kommune nicht gegeben sind, sollen insbesondere Risikogruppen im Rahmen unserer Möglichkeiten geschützt werden.
Gegenüber den Schülern und dem Personal der Schule hat die Gemeinde als Träger der Schulen eine besondere Verantwortung. Die Gemeinde hat nicht die personelle Kapazität und die technischen Mittel, die Sporthallen vor Beginn des Schulsportes umfassend zu desinfizieren.
Aus diesem Grund weist der Bürgermeister der Gemeinde Nuthe-Urstromtal an, dass ab sofort bis auf Widerruf keine vereinssportlichen Aktivitäten in den Sporthallen der Gemeinde Nuthe-Urstromtal stattfinden dürfen.
Es wird um Verständnis für diese außergewöhnliche Maßnahme gebeten. Es geht in einer derart angespannten Situation um Solidarität und den Schutz vor allem der Schwächeren.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung angesichts des Coronavirus und um dessen Ausbreitung möglichst gering zu halten, hat die Gemeinde Nuthe-Urstromtal am Montag, dem 16. März 2020, folgende Maßnahme beschlossen:
Die Mehrzweckgebäude und –räume sowie Fest- und Sportplätze einschließlich Vereinsgebäude der Gemeinde Nuthe-Urstromtal werden mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf geschlossen und stehen weder für öffentliche noch private Veranstaltungen jeglicher Art zur Verfügung.
Die Maßnahmen dienen zum Schutz jedes Einzelnen.