Aktuelle Informationen

20 Jan 2025

Auskunftspflicht der Eigentümer bei Abbruch von Wohngebäuden, Gebäudeteilen oder Nutzungsänderung

Das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind.

Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für Ihre Gemeinde und damit u. a. die Grundlage für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen.

Melden Sie bitte deshalb als Eigentümerin/Eigentümer

- den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m³ umbauten Raum,

- den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)

- die Nutzungsänderung von Wohnraum

an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).

Der Erhebungsbogen ist unter: https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar.

Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m³ umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist.

In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein.

Amt für Statistik Berlin-Brandenburg


(Hinweis: Den Erhebungs- bzw. Abgangsbogen sowie das Anschreiben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg finden Sie nachfolgend als Download.)

 

Downloads

Bauabgangsstatistik 2024_Anschreiben (71.51 KB)
Download
Bauabgangsstatistik 2024_Abgangsbogen (337.59 KB)
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geändert: 13.03.2025

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