Aktuelle Informationen

03 Mär 2023

Ostern naht und damit auch wieder die Zeit der traditionellen Osterfeuer. Hier gilt es einiges zu beachten.

Die rechtliche Grundlage für die Unterhaltung und Veranstaltung von Feuern bilden § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG), § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV), § 26 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) sowie § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Grundsätzlich gilt, dass Oster-, Lager- oder sonstige Brauchtumsfeuer mindestens zwei Wochen vor dem Abbrennen beim Ordnungsamt anzuzeigen sind, sobald sie eine Größe von 1 x 1 Meter überschreiten. Kleine Feuer sind unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren jederzeit möglich und nicht anzeigepflichtig.

Es sollte beachtet werden, dass nur naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt werden darf. Das Verbrennen von Grünabfällen (Heckenschnitt), Papier, behandeltem Holz, Fenster- und Türrahmen, Spanplatten, Bretter, Autoreifen und Abfall jeglicher Art ist verboten. Das Feuer darf zudem nicht mit Treibstoffen angefacht und unterhalten werden.

Bei der Wahl des Platzes für das Abbrennen eines Feuers sind die Abstandsflächen einzuhalten. Sie bestimmen, wie weit das Feuer von Gebäuden, Wald- und Wiesenflächen etc. entfernt sein muss. Derzeit gelten folgende Abstände:

  • 200 Meter zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
  • 100 Meter von Gebäuden, Zeltplätzen sowie Sport- und Erholungseinrichtungen
  • 50 Meter von Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren
  • 100 Meter von Anlagen, in denen brennbare oder explosionsgefährdete Stoffe hergestellt oder gelagert werden,
  • 500 Meter von Anlagen im Sinne der Nr. 4, die der Störfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 unterliegen
  • 100 Meter von Autobahnen
  • 50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen
  • 200 Meter von Strohdächern, Holzhäusern und anderen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr,
  • 30 Meter von sonstigen Gebäuden und Anpflanzungen
  • 4 Kilometer um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und 1,5 km um den Startbahnbezugspunkt von sonstigen Landeplätzen oder Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung zulässig.

Weiterhin sollen Anwohner vor Rauch- und Geruchsbelästigungen geschützt werden. Das Feuer darf höchstens einen Durchmesser von einem Meter aufweisen und muss jederzeit gelöscht werden können. Weiterhin gilt, dass das Feuer ab der Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufe 3 nicht gezündet werden darf.

Frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen des Feuers darf mit der Aufschichtung des Brennmaterials am Abbrennort begonnen werden. Das endgültige Umschichten vor dem Anzünden hat frühestens einen Tag vor dem Feuer zu erfolgen. Weiterhin ist ein Bereich von mindestens drei Metern um das Feuer freizuhalten, in dem sich kein brennbares Material befinden darf.

Wenn dass Feuer brennt, ist es ständig zu beaufsichtigen. Achten Sie besonders auf Funkenflug, Rauchentwicklung, die Zunahme des Windes, spielende Kinder und dass das Brennmaterial nicht entfernt wird. Weisen Sie Kinder und andere Personen auf die Gefährlichkeit des Feuers hin. Bei Gefahr oder belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Der Verbrennplatz darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen ist.

Wenn all diese Punkte beachtet werden, steht dem geplanten Osterfeuer nichts mehr im Wege.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein frohes Osterfest.

Das Formular zur Anmeldung eines Traditions- und Brauchtumsfeuers finden Sie hier.

 

 

 

geändert: 17.04.2025

Veranstaltungen

Please publish modules in offcanvas position.