Aktuelle Informationen

22 Dez 2020

Antrag auf Notbetreuung

Ab dem 04. Januar 2021 sind sowohl der Präsenzunterricht in Schulen als auch die Hortbetreuung untersagt. Ausnahmen bilden Förderschulen mit sonderpädagogischem Schwerpunkt geistige Entwicklung, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Notbetreuung in Grundschulen und Horten in Anspruch genommen werden.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?

In Grundschulen und Horten werden Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe nur dann betreut, wenn

- dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist oder
- wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind oder
- wenn ein/e Personensorgeberechtigte/r im stationären und ambulanten medizinischen
  oder pflegerischen Bereich tätig ist,

soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Wer eine Notbetreuung in Anspruch nehmen kann, regelt der § 18, Absatz 5 bis 7 der Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-Co-V-2-Eindämmungsverordnung vom 18. Dezember 2020.

Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein/e Personensorgeberechtigte/r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

Notbetreuung

- in der Grundschule

Für Schüler/innen der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).

- im Hort

Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

Antrag auf Notbetreuung

Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die jeweiligen Wohnortkommunen.
Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in der Schule als auch für die Notbetreuung im Hort.

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen bzw. unter "Downloads" am Ende dieser Mitteilung finden.

+++ ACHTUNG! Für die Beantragung der Notbetreuung wurde am 12.01.2021 ein neues Formular veröffentlicht! +++

Kitas usw. bleiben geöffnet

Weiterhin ist vorgesehen, die bisherigen Regelungen in der Kindertagesbetreuung zu belassen. Das heißt, dass Krippen, Kindergärten und weitere vorschulische Angebote der Kindertagesbetreuung geöffnet bleiben sollen. Unabhängig davon wird an die Eltern appelliert, alternativ dazu eine Betreuung im privaten Bereich zu prüfen. (Stand 22.12.2020)

 

 

Downloads

geändert: 03.05.2024

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