Bekanntmachung der Genehmigung für den Änderungsbereich des B-Plans Frankenförde Nr. 07 "Solarpark Frankenförde-Nord"
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthe-Urstromtal hat am 10.10.2023 (Beschluss Nr.: 2023/050) den Feststellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nuthe-Urstromtal im Bereich des Bebauungsplanes Frankenförde Nr. 07 „Solarpark Frankenförde-Nord“ gefasst und die beigefügte Begründung mit Umweltbericht gebilligt. Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Genehmigung zu beantragen.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming als höhere Verwaltungsbehörde hat die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nuthe-Urstromtal im Bereich des Bebauungsplanes Frankenförde Nr. 07 „Solarpark Frankenförde-Nord“ am 23.10.2024 genehmigt (Aktenzeichen: 80.08.24).
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Nuthe-Urstromtal wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nuthe-Urstromtal wirksam.
Jedermann kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal, (Raum 210) innerhalb der folgenden Dienstzeiten einsehen:
montags von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr
dienstags von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
donnerstags von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr
freitags von 8.00 – 12.00 Uhr
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 6a BauGB sind die oben benannten Unterlagen in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können unter https://nuthe-urstromtal.de/ eingesehen und heruntergeladen werden. Zusätzlich stehen diese Unterlagen auf dem zentralen Planungsportal des Landes Brandenburg für Sie bereit: https://blp.brandenburg.de.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis auf die Geltendmachung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen; wonach derjenige Entschädigung verlangen kann, dem durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder durch seine Durchführung in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnete Vermögensnachteile entstanden sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, seine Fälligkeit herbeigeführt wird.