Auslegung der Planunterlagen vom 3. November bis einschließlich 2. Dezember 2025
Gemäß Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfGBbg), Paragraf 73 Abs. 3, 4, und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Nuthe-Urstromtal auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
I. Öffentliche Anhörung
Für das oben genannte Vorhaben wird auf Antrag des Gewässerverbandes „Spree-Neiße“ (Vorhabenträger) beim Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde (Planfeststellungsbehörde), ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
II. Kurzbeschreibung des Vorhabens
Ziel des Vorhabens ist die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Nuthe im Bereich der Papiermühle (Nuthe-km 37+300) in Woltersdorf nördlich von Luckenwalde. Vorgesehen ist, die bestehende Wehranlage außer Betrieb zu nehmen. Hierzu wird die Nuthe etwa einen Kilometer südlich der Papiermühle (bei Nuthe-km 38+350) über eine neue Trasse an den Königsgraben angeschlossen. Das im Königsgraben vorhandene Wehr (km 0+800) wird zurückgebaut und durch einen Ersatzneubau südlich der geplanten Einmündung der neuen Trasse ersetzt. Die oberirdischen Massivbauteile der Wehranlage an der Papiermühle werden zurückgebaut und durch einen Damm ersetzt.
Gemäß Paragraf 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist von der Planfeststellungsbehörde festgestellt worden, dass für das Vorhaben im Ergebnis der nach Paragraf 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführten Vorprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Das Vorhaben ist mit Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebietes „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“ verbunden. Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes und damit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG konnten daher im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht sicher ausgeschlossen werden.
III. Auslegung der Planunterlagen
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen
vom 3. November bis einschließlich 2. Dezember 2025
in der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal OT Ruhlsdorf, Raum 210, zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwochs ist die Gemeindeverwaltung geschlossen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in dem Flurstückverzeichnis die Angaben zu Eigentümern und Nutzern anonymisiert worden. Auf Verlangen kann dem jeweiligen Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises/Reisepasses zu dem betreffenden Flurstück Auskunft erteilt werden. Bevollmächtigte haben zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen sind im oben genannten Zeitraum auch im Internet unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Der ausgelegte Zulassungsantrag umfasst folgende Unterlagen:
Ordner 1: Erläuterungsbericht, Technische Berechnungen, Stahlwasserbau, Baugrunduntersuchung mit Ergänzung, Inanspruchnahmen, Übersichtskarten, Lagepläne, Längsschnitte, Querschnitte, Detailpläne;
Ordner 2: Kartierung Flora / Fauna, Kartierung Biotoptypen, Baumgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan;
Ordner 3: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, FFH-Verträglichkeitsstudie, UVP-Bericht, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie.
IV. Hinweise
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei der Stadt Luckenwalde, Stadtplanungsamt, Markt 1, 14943 Luckenwalde, bei der Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal, Frankenfelder Straße 10, 14947 Nuthe-Urstromtal OT Ruhlsdorf, oder bei dem Landesamt für Umwelt, Referat W11, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 2. Januar 2026 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einhaltung dieser Einwendungsfrist ist mit schriftlichen Einwendungen nur gewahrt, wenn diese innerhalb der Frist bei einem der genannten Adressaten eingehen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Paragraf 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgeben.
2. E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde, sowie die Gemeindeverwaltung Nuthe-Urstromtal verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
3. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen und alle Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach Paragraf 2 Abs. 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
4. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang, sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift unter Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
5. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – einer der Unterzeichner als Vertreter der anderen mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis mit der Vertretung zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
6. Rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen und rechtzeitig eingesandte Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgemäße Einwendungen erhoben haben, bei gleichförmigen Einwendungen der bestellte Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
7. Die Erörterung kann durch eine Onlinekonsultation, oder, mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
9. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach Paragraf 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
10. Die Nr. 1 bis 9 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach Paragraf 18 UVPG. Diese Bekanntmachung dient zugleich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Paragraf 19 UVPG.
11. Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite:
V. Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat W11, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; W11@LfU.Brandenburg.de) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf .
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Ausgabe vom 24. Oktober 2025 |
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